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30.11.2022

Anträge für neues ESF+-Förderprogramm „Brandenburger Innovationsfachkräfte (BIF) 2022“ ab sofort möglich

Land Brandenburg
Die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg unterstützt kleine und mittlere Unternehmen in Brandenburg durch Zuschüsse bei der Beschäftigung von Innovationsassistent*innen sowie Werkstudierenden.

Die Förderung zielt auf die Beschäftigung von hochqualifizierten Nachwuchskräften in Brandenburger KMU ab und unterstützt das Vorantreiben von betrieblichen Innovationen und Wachstum im Land Brandenburg.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Teilzeitbeschäftigung von in Vollzeit immatrikulierten Werkstudierenden sowie die Beschäftigung von Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten in kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen einer betrieblichen Innovationsaufgabe.

Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten sind Absolventinnen beziehungsweise Absolventen von staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschulen oder der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung.

Bei einer innovativen Aufgabe handelt es sich um Tätigkeiten/Arbeitspakete, die im Rahmen einer betrieblichen Innovation durch eine Innovationsfachkraft erbracht werden. Mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe werden konkrete Ziele und damit verbundene betriebliche Entwicklungen verfolgt. Die innovative Aufgabe darf zuvor nicht im antragstellenden Unternehmen bearbeitet worden sein.

Bei einer betrieblichen Innovation handelt es sich um eine gezielte Veränderung in einem Unternehmen, in deren Rahmen Produkte, Dienstleistungen und Verfahren (Methoden und Prozesse) erstmalig eingeführt werden und somit Neuigkeitscharakter für das Unternehmen aufweisen.

Wie wird gefördert?

  1. Werkstudierende
    Es ist ein monatliches Bruttogehalt der Werkstudentin oder des Werkstudenten in Höhe von mindestens 1.040,00 Euro für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu vereinbaren. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit, verringert sich auch die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Bruttogehaltes. Dafür gibt es eine Tabelle, die die Wochenarbeitsstunden und die dazugehörigen Mindestarbeitsentgelte vorgibt (siehe unten).

    Es gibt eine Standardeinheit. Als Standardeinheit gilt ein Kalendermonat, in dem die beziehungsweise der Werkstudierende im Unternehmen gegen Entgelt tätig ist. Der Förderbetrag richtet sich nach der Förderstufe gemäß des Bruttomonatsgehalts und der Wochenarbeitsstunden.

    Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die vertraglich vereinbarte Anzahl der Wochenarbeitsstunden die für die betreffende Förderstufe zulässige Anzahl übersteigt.
    Die Förderung wird für die Dauer von mindestens sechs bis maximal zwölf vollen Kalendermonaten gewährt.
  2. Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten
    Es ist ein Bruttogehalt der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten in Höhe von monatlich mindestens 2.750,00 Euro bezogen auf mindestens 38 Wochenstunden vertraglich zu vereinbaren. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit, verringert sich auch die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Bruttogehaltes. Dafür gibt es eine Tabelle, die die Wochenarbeitsstunden und die dazugehörigen Mindestbruttomonatsgehälter vorgibt (siehe unten).
    Es gibt eine Standardeinheit. Als Standardeinheit gilt ein Kalendermonat, in dem die Innovationsassistentin beziehungsweise der Innovationsassistent im Unternehmen gegen Entgelt tätig ist. Der Förderbetrag richtet sich nach der Förderstufe gemäß des Bruttomonatsgehalts und der Wochenarbeitsstunden.

Zu weiteren Informtionen und zur Antragsstellung gelangen Sie hier.

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