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GRW-G Große Richtlinie

15.05.2023
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Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-G) werden Investitionsvorhaben von brandenburgischen Unternehmen mit überregionalem Absatzmarkt gefördert. Vorhaben im Tourismus sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen beziehungsweise zur Saisonverlängerung beitragen. 

Was und wer wird gefördert?

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
  • der Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition),
  • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
  • die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition
  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
  • die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist,
  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
  • Investitionen, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen Normen und Normen der EU für den Umweltschutz hinauszugehen oder den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen). 

Bad Saarow • Bad Liebenwerda • Bad Freienwalde • Bad WilsnackBad Belzig • Buckow • Templin • Burg/Spreewald • Angermünde, OT Altkünkendorf, OT Angermünde, OT Wolletz • Fürstenberg, OT Himmelpfort • Lübben/Spreewald • Lübbenau/Spreewald • Lindow/Mark • Lychen • Müllrose • Neuzelle, OT Neuzelle • Rheinsberg, OT Rheinsberg, OT Flecken Zechlin • Rheinsberg, OT Kleinzerlang • Schwielochsee, OT Goyatz • Schwielochsee • Stechlin, OT Neuglobsow • Waldsieversdorf • Wendisch Rietz • Werder (Havel)

Umfang der Förderung nach Gebieten und Unternehmensgröße

In den D-Fördergebieten gilt ein Höchstfördersatz von 10 Prozent für mittlere Unternehmen und 20 Prozent für kleine Unternehmen.

  • Basisförderung in Höhe von 10-15 Prozent 
  • In den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus sowie im Landkreis Spree-Neiße wird dazu ein zusätzlicher Grenzzuschlag in Höhe von 5 Prozent gewährt, sofern die Bedingungen aus Nummer 5.4 für eine Anhebung des Basisfördersatzes erfüllt werden. 
  • Der Höchstfördersatz wird bei Errichtungen, Übernahmen und Investitionsvorhaben nach Nummer 4.2 Buchstabe b gewährt, oder wenn drei der folgenden Struktureffekte erfüllt sind, davon mindestens einer aus jeder Kriterien-Gruppe: Kriterien
  • Gute Arbeit; Qualifikation
  • Hallenbäder, soweit nicht in kur- oder wellnessorientierten touristischen Vorhaben eingebunden, sowie Strand- und Freibäder
  • Sport- und Spielstätten (einschließlich Kletterparks, Baumwipfelpfade, Schießanlagen und Ähnlichem), außer bei saisonverlängernden touristischen Vorhaben,
  • Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
  • separate Kegel- und Bowlingbahnen, Fitnesscenter, Reitanlagen,
  • Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen,
  • Tierparks, zoologische Gärten,
  • Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume, Bars, Diskotheken und mobile Dienstleistungen