Unternehmen & Personal
Infrastruktur & Mobilität

GRW-G Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen

15.05.2023
Sharing
  • In Zwischenablage kopiert

Das Programm unterstützt kleine Unternehmen Existenzgründer, Tourismusvorhaben, Produktions-, Dienstleistungs-, und Handwerksbetriebe mit überregionalem Absatzmarkt bei Investitionen zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Land Brandenburg.

  • Flughäfen und -plätze,
  • Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,
  • Hallenbäder, soweit nicht in kur- oder wellnessorientierten touristischen Vorhaben eingebunden, sowie Strand- und Freibäder,
  • Sport- und Spielstätten (einschließlich Kletterparks, Baumwipfelpfade, Schießanlagen und Ähnlichem), außer bei saisonverlängernden touristischen Vorhaben,
  • Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
  • separate Kegel- und Bowlingbahnen, Fitnesscenter, Reitanlagen,
  • Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen,
  • Tierparks, zoologische Gärten,
  • Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume, Bars, Diskotheken und mobile Dienstleistungen.

Förderfähige Vorhaben im Tourismus

Die förderfähigen touristischen Vorhaben sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen beziehungsweise zur Saisonverlängerung beitragen.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.

Förderfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 750.000 Euro und je gesicherten Dauerarbeitsplatz 500.000 Euro nicht übersteigt. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 50 Prozent der förderfähigen Investitionen förderfähig.

Nicht förderfähig sind:

  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Wasserfahrzeuge,
  • Ausgaben, die während der Investition anfallen, aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind (zum Beispiel Kunstgegenstände, Richtfeste),
  • gezahlte Baukostenzuschüsse,
  • Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Finanzierungen und Versicherungen,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase, und
  • Eigenleistungen.
  •  Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen.

Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

  • Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, mindestens 37.000 Euro und höchstens jedoch 85 000 Euro pro Person und Jahr

Nicht förderfähig

  • Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter