Recht
Digitalisierung

Rechtsgrundlagen bei Bild- und Textmaterial

08.03.2023
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Besonders in Unternehmen des Tourismus wird immer mehr auf selbstproduzierte Texte, Bilder, Videos und Drohnenaufnahmen zurückgegriffen. Dabei gilt es verschiedene Rechtsgrundlagen zu beachten. Welche das u.a. sind, erfahren Sie hier!

Persönlichkeitsrechte / Datenschutzrecht

Möchte man ein Foto oder Video von einer Person veröffentlichen (z.B. auf einer Website oder in sozialen Medien), muss man das Einverständnis dieser Personen eingeholt werden. Dazu bedient man sich oftmals sogenannten „Model Release“-Verträge.

Ausnahmen bestehen nach dem KunstUrhG nur dann, wenn die Person als „Beiwerk“ in einem Bild oder Video auftauchen. Hierzu ist es erforderlich, dass nicht die Person(en), sondern die abgebildete Landschaft oder Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt. Wichtig ist dabei, dass die Anzahl von Personen auf einem Bild kein Indiz für die Einordnung als „Beiwerk“ darstellt. So wird fälschlicherweise häufig davon ausgegangen, dass Bilder kleinerer Gruppen vom Erfordernis der Einwilligung befreit sind.

Auch die DSGVO lässt über die sogenannte Interessenabwägung in Einzelfällen die Veröffentlichung von Bildaufnahmen ohne Einwilligung zu. Dies gilt beispielsweise bei der Veröffentlichung von Mannschaftsaufnahmen in Vereinen oder größeren Sportveranstaltungen.

Aufnahmen durch Mitarbeitende sollten weitgehend (bis auf die angeführten Ausnahmen) ohne die Abbildung von Personen erfolgen, um Probleme mit dem Persönlichkeitsrecht zu vermeiden.

Kontakt

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Marcel Tischer

Teamleitung Digitales Management

TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH
Babelsberger Str. 26
14473 Potsdam
Deutschland

Urheberrecht

Werden Aufnahmen von Bauwerken oder Gegenständen veröffentlicht, muss wiederum das Urheberrecht des Künstlers oder Architekten beachtet werden. Die sogenannte Panoramafreiheit gilt nur dann, wenn sich der Gegenstand der Aufnahme im öffentlichen Raum befindet oder von einem öffentlichen Raum aus einsehbar ist (Gegenteil: Gebäude, die sich beispielsweise hinter Zäunen oder Hecken verbergen oder erst von einem Balkon, einem Dach oder aus der Luft sichtbar werden).

Grundlage hierfür ist die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). Diese erlaubt es Jedermann, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Malerei, Foto oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis ausschließlich auf die äußere Ansicht!

Werden diese beiden rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten, steht der Erstellung von eigenen Medien nichts mehr im Wege.

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